Allgemeine Einkaufsbedingungen der HC Kunststoffwerk Rülzheim GmbH

I. Allgemeines

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten der HC Kunststoffwerk Rülzheim GmbH („HC“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HC mit seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Diese gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an HC, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Gegenbestätigungen der Lieferanten unter Hinweis auf ihre Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden daher keine Anwendung, auch wenn HC ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn HC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Zustandekommen von Verträgen

1. Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch HC schriftlich abgegeben werden.

2. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sowie des hieraus resultierenden Vertrages und sämtlicher sonstigen Abreden zwischen den Parteien über die Vertragsdurchführung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von 7 Tagen anzunehmen.

4. Eine Vergütung oder Kostenerstattung für Besuche oder für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Projektstudien, oder anderen den Vertragsschluss vorbereitenden Unterlagen erfolgt nicht.

III. Preise/Rechnungsstellung/Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise umfassen auch Lieferung, Verpackung sowie sämtliche Nebenkosten.

2. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Adresse zu senden. Der Versand der Rechnung vor Absendung oder zusammen mit den Waren ist nicht zulässig; im Falle zu erbringender Dienstleistungen ist ein Versand der Rechnung vor deren vollständiger Erbringung ebenfalls nicht zulässig.

3. Rechnungen können von HC nur bearbeitet werden, wenn die Bestellnummer exakt wiedergegeben ist. Ungenaue oder unvollständige Rechnungen gelten bis zum Zeitpunkt ihrer Korrektur als nicht erhalten. Im Falle einer Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit wird HC den Lieferanten innerhalb angemessener Zeit informieren.

4. Nach Wahl von HC erfolgt die Bezahlung innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Lieferungen oder des Rechnungszugangs, je nachdem welcher Umstand später eintritt.

5. HC steht das Recht zu, die Lieferungen auch vor vollständiger Bezahlung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an Dritte zu veräußern.

6. HC stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

IV. Versand/Verpackung

1. Lieferungen erfolgen „frei Lieferadresse“ oder „frei Leistungsort“ (DDP Incoterms 2000) wie in der Bestellung angegeben. Sofern in der Bestellung die Lieferadresse bzw. der Leistungsort nicht angegeben ist, erfolgen Lieferungen frei Rheinzaberner Strasse 7,
76761 Rülzheim.

2. Die Versendung erfolgt auf Risiko des Lieferanten; dieser haftet für zufällige Beschädigung oder Zerstörung bis zum Zeitpunkt der Ablieferung oder – falls einschlägig – bis zur Abnahme am Lieferbzw. Leistungsort.

3. In sämtlichen Versandscheinen, Frachtbriefen oder sonstigen Lieferdokumenten, Rechnungen und der sonstigen Korrespondenz sind die vollständigen Bestellnummern und sonstigen vereinbarten Informationen anzugeben. Der Lieferant haftet für mögliche Folgen von schuldhaften Versäumnissen in diesem Zusammenhang.

V. Lieferdaten/Verzug

1. Vereinbarte Lieferzeiten und -termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeiten bzw. des Liefertermins ist das Datum des Erhalts der Lieferungen an der von HC angegebenen Lieferadresse bzw. dem Leistungsort.

2. Für den Fall, dass dem Lieferanten Umstände bekannt werden, aufgrund derer der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, wird der Lieferant HC unverzüglich schriftlich unterrichten und die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen.

3. Der Lieferant haftet für sämtliche direkten und indirekten Schäden, die aus dem Verzug resultieren. Die Annahme verspäteter Lieferungen seitens HC berührt diese Haftung nicht.

4. Im Falle des Verzuges ist HC berechtigt, nach Mahnung, soweit gesetzlich erforderlich, Schadenersatz wegen Verzögerung der Lieferung zu fordern. Darüber hinaus ist HC nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadenersatz statt der Lieferung zu fordern, die Lieferung von Dritten zu beziehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfristsetzung ist im Falle der Vereinbarung eines Fixgeschäfts nicht erforderlich.

5. HC ist nicht verpflichtet, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin anzunehmen. Für den Fall der nicht vereinbarten vorzeitigen Lieferung behält sich HC das Recht vor, die Lieferungen auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurück zu senden. Werden die Lieferungen in einem solchen Falle der vorzeitigen Lieferung nicht zurück gesandt, so werden sie bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Risiko des Lieferanten gelagert.

6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt. Im Falle ausdrücklich schriftlich vereinbarter Teillieferungen ist in den Lieferdokumenten der jeweils noch ausstehende Teil einschließlich des Liefertermins genau anzugeben.

VI. Mängelansprüche

1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass sämtliche Lieferungen frei von Sachmängeln sind, dem aktuellen Stand der Technik, den anwendbaren gesetzlichen Regelungen, den behördlichen Anordnungen sowie den Regelungen der Berufsgenossenschaften, der
berufsständischen Organisationen und der Fachverbände entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen sowie die vereinbarten Spezifikationen einhalten. Die gesetzlichen Ansprüche stehen HC in vollem Umfang zu.

2. Sollte der Lieferant bezüglich der Rechtmäßigkeit oder Durchführbarkeit einer von HC geforderten Konstruktion oder Ausführung oder bezüglich der Spezifikationen Bedenken haben, so ist er verpflichtet, HC unverzüglich schriftlich zu informieren.

3. Bei Vorliegen offensichtlicher Mängel der Lieferungen wird HC diese nach Entdeckung so schnell wie im normalen Geschäftsgang möglich schriftlich rügen.

4. Bei Vorliegen von Mängeln, die dem Lieferanten vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt werden, hat der Lieferant ohne Berechnung von zusätzlichen Kosten unverzüglich nach zu erfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HC entweder durch Reparatur oder durch Ersatzlieferung. Darüber hinausgehende Mängelansprüche von HC, wie Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz
bleiben hiervon unberührt.

5. Im Falle von Serienfehlern (Fehler derselben Art, die bei mindestens 5 % der Lieferungen auftreten) ist HC berechtigt, die gesamte Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen und für die gesamte Liefermenge die HC gesetzlich zustehenden Mängelansprüche geltend zu machen.

6. Kommt der Lieferant den Mängelansprüchen von HC innerhalb der von HC gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist HC berechtigt, die zur Mängelbeseitigung notwendigen Handlungen auf Kosten und Risiko des Lieferanten und ohne Einfluss auf die HC darüber hinaus zustehenden Mängelansprüche selbst vor zu nehmen oder vornehmen zu lassen. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder besonderen Dringlichkeit, insbesondere im Falle eines drohenden Produktionsstillstandes bei HC oder den Produktionsbetrieben der Kunden von HC, ist HC berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten sofort selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In einem solchen Falle wird HC den Lieferanten innerhalb angemessener Zeit informieren. Im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht von HC ist HC ohne jegliche Verpflichtung zur Preisabstimmung berechtigt, unwesentliche Mängel selbst zu reparieren und die hierfür anfallenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Darüber hinausgehende Mängelansprüche bleiben unberührt.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung oder, soweit vereinbart, ab Abnahme. Für Teile, die während einer anhängigen Mängeluntersuchung und/oder – reparatur nicht in Betrieb gehalten werden können, verlängert sich
die maßgebliche Verjährungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Für Reparatur- oder Ersatzteile sowie vom Lieferanten in Ausführung seiner Pflichten zur Mängelbeseitigung reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Reparatur/Ersatzlieferung neu zu laufen. Gesetzlich vorgesehene, längere Verjährungsfristen werden durch diese Regelung nicht verkürzt. Soweit seit dem Gefahrübergang nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

8. Sämtliche Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdaten, die vom Lieferanten angegeben werden, gelten als Haltbarkeitsgarantien gemäß § 443 BGB.

9. Der Lieferant haftet auch für unverschuldete Rechtsmängel. In diesem Fall ist HC berechtigt, Schadenersatz nach § 437 BGB geltend zu machen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem HC Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder – im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis – erlangt haben müsste. Sie ist jedoch in keinem Fall länger als 10 Jahre.

10. Für mögliche Rückgriffsrechte wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 478, 479 BGB), jedoch mit folgender Ergänzung: Ein Rückgriffsrecht gegen die Lieferanten steht HC auch dann zu, wenn ein Verbrauchsgüterkauf nicht betroffen ist. HC kann vom Lieferanten denjenigen Schaden sowie diejenigen Aufwendungen gemäß § 478 BGB ersetzt verlangen, die von einem Kunden von HC gegen HC geltend gemacht werden. In Abweichung von § 479 Abs. 2 BGB verjähren Rückgriffsansprüche von HC gegen den Lieferanten nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem HC die Ansprüche des Kunden erfüllt hat. Im Falle von Rechtsmängeln tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Eingang der Lieferung ein.

VII. Produkthaftung

1. Für den Fall, dass gegenüber HC Ansprüche wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen oder nationaler oder ausländischer Produkthaftungsgesetze wegen eines Mangels der HC-Produkte, der aus den Lieferungen resultiert, geltend gemacht werden, ist der Lieferant verpflichtet, HC auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation des Lieferanten hat und dieser im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, HC sämtliche Kosten gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die im Zusammenhang mit möglichen Rückrufaktionen entstehen. HC wird den Lieferanten über Art und Umfang von Rückrufaktionen soweit wie möglich, und soweit dies berechtigterweise von HC erwartet werden kann, informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

2. Der Lieferant wird ein Qualitätssicherungsprogramm unterhalten, welches in Art und Umfang angemessen ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht. Auf Anforderung sind HC geeignete Nachweise vorzulegen. Soweit es HC für erforderlich hält, wird der Lieferant eine angemessene Qualitätssicherungsvereinbarung mit HC abschließen. Darüber hinaus wird der Lieferant eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme abschließen und unterhalten und HC auf Anforderung eine Kopie der Versicherungspolice übermitteln.

VIII.Gewerbliche Schutzrechte

1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass sämtliche Lieferungen frei von Patent- oder anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Urheberrechten sind und dass weder Patente noch andere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder Lizenzen Dritter verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, HC sowie deren Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei zu stellen, die aus einer Verletzung von Patent- oder anderen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder Lizenzen resultieren. Darüber hinaus haftet der Lieferant HC gegenüber für sämtliche Schäden, die aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter resultieren, unabhängig von einem Verschulden.

2. Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter ist HC berechtigt, neben der Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Lieferanten von dem Dritten, der Schutzrechtsinhaber ist, eine für den Vertrieb, den Betrieb, die Benutzung, die Weiterveräußerung oder für die Verwertung der Lieferungen erforderliche Lizenz auf Kosten des Lieferanten zu einem angemessenen Preis zu erwerben.

IX. Bereitstellung von Teilen oder Werkzeugen

1. An den dem Lieferanten von HC zur Verfügung gestellten Teilen oder Gegenständen behält HC sich das Eigentum vor. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung solcher Gegenstände durch den Lieferanten wird stets für HC vorgenommen. Wird ein im Eigentum von HC stehender Gegenstand mit anderen, nicht HC gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt HC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von HC zur Verfügung gestellten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung.

2. Wird ein von HC zur Verfügung gestellter Gegenstand mit anderen, nicht HC gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt HC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des HC gehörenden Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant HC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für HC.

3. Sämtliche dem Lieferanten von HC zur Verfügung gestellten Werkzeuge verbleiben im Eigentum von HC. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Werkzeuge ausschließlich zur Herstellung der von HC bestellten Produkte zu nutzen. Des weiteren ist der Lieferant verpflichtet, solche Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Zwischenfälle hat der Lieferant HC unverzüglich mitzuteilen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Lieferant für sämtliche HC als Folge hieraus entstehenden Schäden.

X. Zeichnungen/Geheimhaltung

1. Sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Herstellerinstruktionen oder sonstige Unterlagen, die HC dem Lieferanten zum Zwecke der Vorbereitung eines Kostenvoranschlags oder der Durchführung eines Auftrags überlässt, sind und bleiben Eigentum von HC und dürfen weder für andere Zwecke kopiert oder genutzt werden noch Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HC zugänglich gemacht werden. Auf Anforderung sind sämtliche Dokumente kostenfrei an HC zurückzugeben. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht an solchen Unterlagen.

2. Sämtliche Waren oder Unterlagen, die entsprechend den Spezifikationen, Zeichnungen oder Modellen von HC hergestellt werden, dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HC zur Verfügung gestellt werden.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, geschäftliche oder technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how oder sonstige Informationen von HC, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und dem Lieferanten im Verlaufe der geschäftlichen Beziehungen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HC zu offenbaren. Des weiteren verpflichtet sich der Lieferant, seinen Angestellten sowie ggf. Subunternehmern eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, die Durchführung und den Inhalt des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bezugnahmen auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen HC und dem Lieferanten in Werbematerialien, Referenzlisten oder ähnlichen Dokumenten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HC.

5. Die in dieser Ziffer X. geregelten Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HC ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten. HC ist ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen und die Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten.

3. Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferanten ist die von HC angegebene Lieferadresse bzw. der angegebene Leistungsort. Erfüllungsort für sämtliche anderen Pflichten ist 76761 Rülzheim.

4. Sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Vertrag richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Landau in der Pfalz. HC ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

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